Nationales Reintegrationsprogramm Syrien (NRP SYR)

Das Nationale Reintegrationsprogramm Syrien bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in das Herkunftsland Syrien .

Die Antragstellung für dieses Programm ist vorerst bis zum 31.12.2026 möglich. Ab dem 15.12.2025 ist für freiwillig Rückgekehrte zudem auch eine Retroantragstellung im Zielland möglich.

1. Förderfähige Personen

NRP SYR-Hilfen können folgende Personen erhalten:
Mittellose Drittstaatsangehörige mit legalem Aufenthalt in der Bundesrepublik,

  • die über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen.
  • denen ein internationaler oder vorübergehender Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde.
  • die nicht über REAG/GARP ausreisen.

Volljährige Kinder müssen einen separaten Antrag stellen.

Hinweis:
Falls die rückkehrinteressierten Personen eine REAG/GARP-Bewilligung erhalten haben, deren Grundlage eine Verzichtserklärung hinsichtlich des gewährten Schutzstatus bzw. die Rücknahme des Asylantrages ist, besteht für diesen Personenkreis die Verpflichtung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Rückkehrentscheidung). Eine Förderung ist dann ausschließlich über das European Reintegration Programme (EURP) möglich.

2. Umfang und Höhe der NRP SYR-Hilfen

Analog zum EURP unterscheidet das NRP SYR zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package, PAP/Post Return Package, PRP):

a) Kurzzeit-Unterstützung ("Post Arrival Package" - bis zu vierzehn (14) Werktage nach der Ankunft):

  • Flughafenabholung
  • Weitertransport zum Zielort
  • Vorübergehende Unterkunft
  • Sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft
  • Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige

Die Kurzzeit-Unterstützung kann sowohl als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden.

Die Höhe der Leistungen orientiert sich an folgendem Betrag: 615 EUR pro freiwillig rückkehrende Person

b) Langzeit-Unterstützung ("Post Return Package" - bis zu zwölf (12) Monate nach der Ausreise):

  • Wohnungsunterstützung
  • Medizinischer Bedarf bei schweren Erkrankungen
  • Schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen
  • Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz
  • Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes
  • Familienzusammenführung
  • Rechtliche Beratung und administrative Unterstützung
  • Psychosoziale Unterstützung

Die Langzeit-Unterstützung wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt.

Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen:

  • Freiwillig rückkehrende Personen (Hauptantragsteller/in): 2.000 EUR
  • Jedes weitere Familienmitglied: 1.000 EUR

3. Antragsverfahren über RIAT

Die Antragstellung für NRP erfolgt analog zu EURP über das Datenmanagementsystem RIAT. Das entsprechende Antragsformular ist bei RIAT unter „Workspaces“ und im Login-Bereich dieser Webseite unter „Downloads“ hinterlegt.

Zur Eingabe von NRP Fällen ist eine zusätzliche Freischaltung von bestehenden Benutzendenkonten für das NRP in RIAT notwendig. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Freischaltung in RIAT können Sie ebenfalls im Login-Bereich unter „Downloads“ finden. Bei Fragen zur Anmeldung wenden Sie sich bitte an RIATsupport@bamf.bund.de .

Der NRP Antrag sollte idealerweise neunzehn (19) Kalendertage vor der tatsächlichen Ausreise in RIAT registriert werden. Alle Angaben im Antragsformular müssen korrekt und vollständig sein und mit den Angaben in RIAT exakt übereinstimmen, um eine reibungslose Antragsbearbeitung zu gewährleisten. Im Rahmen der NRP Antragstellung kann sowohl die Kurzzeitunterstützung (PAP) als auch die Langzeitunterstützung (PRP) beantragt werden. Fehlende Dokumente (z. B. bestätigter Ausreisetermin) können auch zu einem späteren Zeitpunkt in RIAT nachgetragen werden. Um sicher zu stellen, dass die Kurzzeitunterstützung im Hinblick auf die Abholung vom Flughafen und den Weitertransport in Anspruch genommen werden kann, ist es zwingend erforderlich, dass die exakten Flugdaten spätestens fünf (5) Werktage vor der Ausreise über RIAT an das BAMF übermittelt werden.

4. Nachträgliche Antragsstellung

Freiwillig rückgekehrte Personen können in Ausnahmefällen auch nach ihrer Ankunft in Syrien noch eine Unterstützung erhalten. Hierzu muss eine Kontaktaufnahme mit dem Reintegrationspartner (Kontaktdaten s. Flyer) unter Vorlage eines Identitätsnachweises zeitnah (spätestens binnen 5 Monaten) nach der Ankunft erfolgen.

5. Kontaktaufnahme zum Reintegrationspartner vor der Ausreise

Das „European Technology and Training Centre“ (ETTC) steht als Reintegrationspartner für NRP SYR vor der Rückkehr für eine Kontaktaufnahme bereit. Dieses Ergänzungsangebot (in Landessprache) dient insbesondere rückkehrenden Personen zur Vorbereitung ihrer Rückkehr und zur Klärung sonstiger Fragen. Im Fokus dieses Gesprächs sollten dabei der organisatorische Ablauf nach der Ankunft, realistische Reintegrationsperspektiven und sonstige persönliche Bedarfe stehen. Das eigentliche Reintegrationsvorhaben - oftmals schon im NRP SYR-Antrag thematisiert - wird nach der Ankunft zwischen dem Reintegrationspartner und den zurückgekehrten Personen individuell festgelegt.

Wir bitten die Rückkehrberatungsstellen auf das Angebot einer frühzeitigen Kontaktaufnahme hinzuweisen. Das Merkblatt mit den Kontaktdaten des Reintegrationspartners ist auf dieser Seite abrufbar (Downloads, oben rechts)..

Das BAMF gibt gerne weitere Auskunft zu den NRP SYR-Hilfen unter: reintegration@bamf.bund.de .